Das Begrapschen einer externen Mitarbeiterin führt für einen Arbeitnehmer nicht sofort zu einer fristlosen Entlassung. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden, Az. 2 AZR 651/13.
Ein Arbeitnehmer hatte der Reinigungskraft eines externen Unternehmens mit der Bemerkung, sie habe »einen schönen Busen« an die Brüste gefaßt. Sein Arbeitgeber erfuhr davon und kündigte seinen Arbeitsvertrag fristlos. Zu Unrecht, wie die obersten Arbeitsrichter urteilten. Der Mann hatte durch eine Entschuldigung und Schmerzensgeldzahlung tätige Reue gezeigt. Es hätte in diesem konkreten Fall eine Abmahnung ausgereicht, eine sofortige Kündigung sei unverhältnismäßig gewesen.
Die Entscheidung zeigt, wie einzelfallbezogen und daher schwierig vorherzusagen arbeitsgerichtliche Entscheidungen manchmal sind. Grundsätzlich ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich, damit der Arbeitnehmer die Chance hat, sein Verhalten zu ändern. Nur in extremen Ausnahmefällen, also bei schwerwiegenden Verhaltensfehlern eines Arbeitnehmers, ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung sofort möglich.
Einen solchen extremen Ausnahmefall hat das BAG hier nicht gesehen. Die – erst nach Erhalt der Kündigung – gezeigte Reue durch Täter-Opfer-Ausgleich und Schmerzensgeldzahlung war dafür, wie Kritiker behaupten, aber nicht ausschlaggebend, sondern die rechtsfehlerfreie Feststellung des vorbefaßten Landesarbeitsgerichts, daß der Verstoß erstmalig und der Arbeitnehmer fähig und willens gewesen sei, sein Verhalten nach einer Reaktion zu ändern.