Ein unausrottbares Gerücht behauptet, während einer Krankheit könne ein Arbeitsvertrag nicht gekündigt werden. Das ist schlicht falsch. Schon immer ist es möglich, während einer Krankheit oder eines Urlaubs eine Kündigung des Arbeitsvertrags auszusprechen. Es hilft nach der üblichen Rechtsprechung noch nicht einmal, wenn der Arbeitgeber die Urlaubsabwesenheit seines Mitarbeiters kennt und diese Kenntnis zur Zustellung eines Kündigungsschreibens an den verlassenen Hausbriefkasten nutzt. Das ist gefährlich, denn für die Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit.
Noch gravierender ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.3.2014 (Az. 2 AZR 288/13), die sagt, daß gerade die Krankheit selbst sogar den Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags – ggf. mit notwendiger Auslauffrist – darstellen kann. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber tarifvertraglich ausgeschlossen sei. Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, »für Jahre an einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis festzuhalten«.
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