Der Europäische Gerichtshof hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs beschlossen (Rechtssache C-348/13, Beschluß vom 21.10.2014), daß der Betreiber einer Webseite fremde Videos mit der sogenannten Framing-Technik auf seiner Seite einbetten darf und damit grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung begeht. Nach Ansicht kompetenter Kollegen ist diese Entscheidung sehr weitgehend und erlaubt auch das Einbetten fremder Fotos oder Texte mit dieser Technik.
Bevor Sie aber loslegen, Ihre Internetseite mit fremden Bildern aufzuhübschen, lesen Sie bitte die Entscheidung genau durch: erlaubt hat der EuGH ausdrücklich nur das Einbinden mittels Framing, also das Abbilden einer fremden öffentlichen Internetseite in einem Rahmen auf der eigenen Seite.
Ein bloßes Aufrufen fremder Bilder mit deren URL, also mit dem direkt auf das Bild zeigenden Internetlink, ist offenbar weiterhin urheberrechtlich bedenklich. Der Grund liegt auf der Hand: einbetten darf man, was auf einer anderen öffentlich zugänglichen Seite sowieso schon sichtbar ist. Das schafft die Framing-Technik. Ein normaler Link mittels <img>-Tag schafft das nicht. Er zeigt das fremde Bild an, solange die Bilddatei auf dem fremden Server liegt, auch wenn die Quell-Internetseite das Bild nicht mehr anzeigt!
Wenn Sie also nicht zufällig die Feinheiten von HTML beherrschen, verwenden Sie lieber weiterhin Ihre eigenen Bilder auf Ihrer Internetseite.