Die Demenzerkrankung eines Ehepartners verhindert nicht die Ehescheidung. Das OLG Hamm hat entschieden, es komme nicht auf einen Scheidungswillen zum Schluß der mündlichen Verhandlung an, sondern darauf, daß der Betroffene ein Jahr getrennt gelebt hat (was sowieso Mindestvoraussetzung für eine Ehescheidung ist), und »im Zusammenhang mit der Trennung einen natürlichen Willen zur Scheidung und Trennung gefasst« habe. Interessanterweise hat das Gericht die Erkrankung sogar zulasten der Ehe ausgelegt. Die Krankheit habe dazu geführt, daß der Betroffene sich in einem Zustand äußerster Eheferne befinde.
Quelle: OLG Hamm, 3. Senat für Familiensachen am 16.08.2013, Az. 3 UF 43/13.