So kann es gehen: Mahnbescheide sind oft das richtige Mittel, um die Verjährung eines Anspruchs zu verhindern. Dabei sollte man aber unbedingt richtige Angaben machen. Sonst kommt die verjährungshemmende Funktion des Mahnbescheids gar nicht zum Tragen.
Das Landgericht Rottweil hatte die Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers wegen Verjährung abgewiesen. Der Kläger hatte zwar versucht, die Verjährung durch rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheids zu verhindern. Dabei machte er aber einen Fehler: er gab im Mahnbescheidsantrag an, die eingeklagte Leistung hänge nicht von einer Gegenleistung ab.
Das ist aber bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch doch der Fall: der Kapitalanleger kann Schadensersatz wegen Verstoß gegen Beratungspflichten nur Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile am Anlagevermögen verlangen. Er ist nach dem Grundsatz der Naturalrestitution so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben und darf nicht lediglich den Minderwert der Kapitalbeteiligung geltend machen, da die Anteile und der Schadensersatzanspruch nicht gleichwertig seien – sagt das Oberlandesgericht Stuttgart in der Berufungsinstanz.
Bittere Folge für den Kläger: Er kann Schadensersatz, weil die Anteile noch in seinem Besitz sind, nur Zug um Zug gegen deren Rückgabe verlangen. Damit hat sein Mahnbescheidsantrag zwar die Verjährung seiner Ansprüche gehemmt, aber nach § 242 BGB kann er sich darauf nicht berufen. Es sei (auch bei unklarer Rechtslage!) treuwidrig, einen Mahnbescheid zur Verjährungshemmung einzusetzen, wenn aufgrund von Gegenansprüchen das vereinfachte Mahnverfahren gar nicht Mittel der Wahl sei.
Fundstelle: OLG Stuttgart Urteil vom 16.7.2014, 3 U 170/13
Das ist ein heftiges Urteil. Der konkret entschiedene Fall hatte aber die Besonderheit, daß der Kläger schon vorgerichtlich eine Abtretung der Rechte an den (unverkäuflichen) Anteilen angeboten und auch nach Widerspruch im Mahnverfahren wieder eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt hatte. Das OLG Stuttgart hat also den Mahnbescheid als scharfe Waffe erkannt: Wer allein durch Untätigkeit des Gegners ein obsiegendes Urteil erlangen kann, wie es im Mahnbescheidsverfahren oft der Fall ist, muß bei der Antragstellung besonders sorgfältig sein. Wer wissentlich mehr beantragt, als ihm zusteht, handelt treuwidrig und verliert den verjährungshemmenden Effekt des Mahnbescheidsantrags.