Kreditnehmer aufgepaßt: In zwei Entscheidungen (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß unrechtmäßige Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge auch zurückgefordert werden können, wenn die Verträge vor dem Jahr 2011 abgeschlossen wurden.
Zur Zeit greift laut BGH die dreijährige Verjährungsfrist für diese Altfälle nicht, da erst ab dem Jahr 2011 die Kunden aus der Rechtsprechung erkennen konnten, daß diese Bearbeitungsgebühren illegal waren. Die dreijährige Frist in diesen Altfällen beginnt also erst mit dieser Kenntnismöglichkeit ab dem 01.01.2012 zu laufen – und endet am 31.12.2014!
Für Verbraucher heißt das: In Altfällen, die wegen der – kenntnisunabhängigen – absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren bis ins Jahr 2004 zurückreichen dürfen, muß eine Klage auf Rückzahlung bis 31.12.2014 eingereicht werden.
Für Fälle ab 2011 gilt im Normalfall die dreijährige Frist: Rückforderungen für Kreditverträge, die im Jahr 2011 unterschrieben wurden und eine solche Bearbeitungsgebühr enthalten, müssen also ebenfalls bis 31.12.2014 gerichtlich gemacht werden. Danach wäre der Anspruch verjährt.
Der Bundesgerichtshof macht die altbekannte Vorschrift des § 199 BGB mit dieser Entscheidung lebendig. Erst die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Umstände läßt die dreijährige Verjährungsfrist laufen. Und zu diesen Umständen gehört auch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung. Solange der Anspruchsinhaber nicht weiß, daß die Rechtsprechung sich drehen wird, hat er keine Kenntnis von seinem Anspruch.